Ordnung über die Benutzung des Yachthafens in Heiligenhafen

Ordnung über die Benutzung des Yachthafens in Heiligenhafen

Auf der Grundlage der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung -HaNO) vom 25. November 2014 wird für den Yachthafen in Heiligenhafen folgende Ordnung über dessen Benutzung erlassen.


§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Wasser- und Landflächen des Yachthafens, die wie folgt begrenzt werden:

  • im Westen durch die Damm-Brückenverbindung zum Stein- und Graswarder,
  • im Norden durch die Uferlinie des Graswarders,
  • im Osten durch die Steinmole, die den Yachthafen von der Fahrrinne trennt,
  • im Süden durch die Uferlinie, die von dem südlichen Ende der Steinmole zur Damm-Brückenverbindung führt einschl. der dazugehörigen Promenade und der Parkflächen.

§2 Zweckbestimmung
Der Yachthafen Heiligenhafen befindet sich im Eigentum der Heiligenhafener Verkehrsbetriebe (HVB). Die HVB ist für die Unterhaltung und Instandsetzung für die Zuweisung von Liegeplätzen und für den Einzug der Nutzungsentgelte zuständig.
Die Land- und Wasserflächen des Yachthafens sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

§3 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die HVB bestimmt Beauftragte, deren Anweisungen uneingeschränkt Folge zu leisten ist. Das gilt insbesondere für die Anweisungen des Hafenmeisters/der Hafenmeisterin oder seines Vertreters/ihrer Vertreterin. In Ausübung ihrer Obliegenheiten sind die Beauftragten einschließlich des Hafenmeisters/der Hafenmeisterin oder seines Vertreters/ihrer Vertreterin berechtigt, die im Yachthafen liegenden Fahrzeuge zu betreten, sofern eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit besteht.
  2. Die Bootseigner/Bootseignerinnen, die keinen Liegeplatz aufgrund eines schriftlichen Vertrages haben, können keinen Anspruch auf einen Liegeplatz erheben.
  3. Treppen, Fußabtreter, TV-Antennen und sonstige Hindernisse sowie Namensschilder und andere Kennzeichen dürfen an Pfählen, Brücken und Stegen nicht angebracht werden. Von den Yachthafennutzern/Yachthafennutzerinnen an den Liegeplätzen angebrachte Fang­bzw. Sorgleinen sind zum Ende der Saison zu entfernen.
  4. Das Befahren der Stege mit Fahrrädern, Kickrollern, Elektrorollern etc. ist nicht gestattet. Fahrräder, Kickroller, Elektroroller etc. dürfen auf den Stegen nicht abgestellt werden.
  5. Das Abstellen und Ablegen von Gegenständen auf den Anlegestegen der Hafenanlage ist nicht gestattet, soweit dies nicht zum unmittelbaren Be- und Entladen der Schiffe notwendig ist. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat die Entfernung der Gegenstände auf Kosten des Eigners/der Eignerin zur Folge.
  6. Die Gepäcktransportwagen der HVB sind nach Benutzung an die dafür vorgesehenen Sammelstellen zurück zu bringen und dort ordnungsgemäß anzuschließen.
  7. Abfälle, Verpackungsmaterial und Gegenstände jeglicher Art dürfen nicht in den Hafen, sondern nur in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter geworfen werden, wobei eine Trennung nach Abfallfraktionen zu erfolgen hat. Altöl und ölhaltiges Wasser dürfen ebenfalls nicht in den Hafen abgelassen werden. Es steht hierfür ein Sammeltank bereit. Sondermüll wie ölhaltige Putzlappen, Filter etc. dürfen nur in die Sondermüllbehälter geworfen werden. Das achtlose Abstellen von Behältern mit Altöl, Bilgenwasser, ölhaltigen Stoffen und sonstigen umweltgefährdenden Stoffen vor der Sammelstelle ist verboten. Jeder Vorfall wird zur Anzeige gebracht. Sperrige Abfälle (Kisten, Kartons usw.) sind im Einvernehmen mit dem Hafenmeister/der Hafenmeisterin oder seinem Vertreter/ihrer Vertreterin gesondert zu lagern. Die Abfuhr geschieht auf Kosten des Veranlassers/der Veranlasserin.
  8. Motoren dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn dies zur unmittelbaren Fortbewegung des Fahrzeuges dient.
  9. Bordtoiletten dürfen im Hafen von Fahrzeugen ohne Fäkalientank nicht benutzt werden. Es stehen in den Sanitärgebäuden Toiletten in ausreichender Anzahl zur Verfügung.
  10. In den Sanitärgebäuden bei Steg 3 und Steg 8 sind Einrichtungen zum Geschirrspülen und um Waschen der Kleider vorhanden. Bei Bedarf haben sich die Benutzer/Benutzerinnen des Yachthafens dieser Einrichtungen zu bedienen.
  11. Der Verbrauch von Frischwasser zum reinigen der Boote ist auf ein Minimum zu beschränken und darf nur zum Nachspülen des Oberdecks erfolgen. Das Vorwaschen der Schiffe hat mit Seewasser zu erfolgen. Für Zuwiderhandlungen wird ein Kostenbeitrag von 15,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verlangt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen erfolgt ein Verweis aus dem Yachthafen.
  12. Das Baden und Tauchen zum Vergnügen und zu Übungszwecken im Hafenbecken ist nicht gestattet.
    Soweit Fahrzeuge mit sogenannten Badeleitern o. ä. Hilfsmitteln ausgerüstet sind, sind die Eigner/Eignerinnen während des Aufenthaltes im Yachthafen verpflichtet, diese ins Wasser zu lassen bzw. so herzurichten, dass diese von im Wasser treibenden Personen erreicht und benutzt werden können.
  13. Plätze zum Abstellen von Bootsanhängern und sonstigen Transportgeräten sind innerhalb der Hafenanlage nicht vorhanden. Die Stellplätze innerhalb der Hafenanlage dienen lediglich zum Abstellen von Pkw der Yachthafenbenutzer/Yachthafenbenutzerinnen, die über einen gültigen Parkausweis verfügen. Ein Anspruch auf Zuweisungen eines Stellplatzes besteht nicht. Unberechtigt abgestellt Pkw können auf Kosten der Fahrzeughalter/ Fahrzeug­halterinnen von den Parkflächen des Yachthafens entfernt werden. Das Übernachten in auf den Parkflächen des Yachthafens abgestellten Fahrzeugen ist nicht gestattet.
  14. Zur Durchführung der jährlich notwendig werdenden Instandsetzungsarbeiten ist die gesamte Hafenanlage mit dem Ende der Saison zu räumen.
  15. Die Saison beginnt am 1. April und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres. Die Benutzung der Hafenanlage außerhalb der Saison geschieht auf eigene Gefahr. Schadenersatz­ansprüche sind ausgeschlossen.
  16. Von den Yachthafenbenutzern/Yachthafenbenutzerinnen mitgeführte Hunde sind im gesamten Yachthafenbereich, insbesondere auf den Stegen, an der Leine zu führen.
  17. Im Bereich des Yachthafens ist das Angeln grundsätzlich verboten.
  18. Zur Erleichterung der Kassierertätigkeit ist die jeweils gültige Saisonplakette deutlich sichtbar am Boot anzubringen.

§4 Zuweisung von Liegeplätzen

  1. Die Zuweisung von Liegeplätzen erfolgt durch die Heiligenhafener Verkehrsbetriebe aufgrund eines schriftlich abzuschließenden Vertrages zur Nutzung eines Bootsliegeplatzes. Der im Mietvertrag angegebene Liegeplatz darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters gewechselt werden.
  2. Die Zuweisung von Liegeplätzen für Gäste erfolgt durch den Hafenmeister/die Hafenmeisterin oder seinen Vertreter/ihrer Vertreterin, soweit freie Plätze verfügbar sind.
  3. Liegeplätze in der Sichtlinie des Richtfeuers Heiligenhafen-Warder, sowie ein Bereich von jeweils 3° ober- und unterhalb der Sichtlinie, dürfen von Booten mit einer Höhe von mehr als 5m über der Wasserlinie nicht belegt werden. Betroffen hiervon sind diverse Liegeplätze an den Stegen 1 b bis 4. Die an den Liegeplätzen angebrachten Hinweise sind zu beachten. Bei einer Fehlbelegung kann eine Vertragsstrafe in Höhe eines behördlich festgesetzten Bußgeldes erhoben werden.
  4. Wird der Liegeplatz vom Bootseigner/von der Bootseignerin nicht benötigt, kann die HVB den Platz zur Unterbringung von Gastliegern/Gastliegerinnen verwenden. Das dadurch fällige Nutzungsentgelt steht der HVB zur Deckung der Unterhaltungs- und Betriebskosten zu. Die Hafengebühr für Gastlieger/Gastliegerinnen ist eine Bringeschuld, Gastlieger/Gastliegerinnen haben sich zur Entrichtung dieser Gebühren unmittelbar nach ihrer Ankunft im Hafenbüro anzumelden.
  5. Der Hafenmeister/Die Hafenmeisterin oder sein Vertreter/ihre Vertreterin sind berechtigt, den Booten von Gastliegern/Gastliegerinnen einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, wenn dies im Interesse der ordnungsgemäßen Unterbringung oder der besseren Ausnutzung des Hafens erforderlich ist. Führen die Bootseigner/Bootseignerinnen die angeordnete Verlegung nicht durch oder sind sie kurzfristig nicht erreichbar, so ist der Hafenmeister/die Hafenmeisterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Eigners/der Eignerin zu verlegen.
  6. Alle Boote müssen den Schiffsnamen und den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Weiterhin ist der Name und der Wohnort des Eigentümers/der Eigentümerin binnenbords an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Weiterhin werden die Dauermieter angehalten, eine Rufnummer für Notfälle im Hafenmeisterbüro zu hinterlegen.
  7. Die Bootseigner/Bootseignerinnen haben unverzüglich vor der erstmaligen Einnahme des Liegeplatzes die Boote beim Hafenmeister/bei der Hafenmeisterin anzumelden, Adressenänderungen, Eignerwechsel, Aufgabe des Liegeplatzes und Bootswechsel anzuzeigen. Beim Verlassen des Hafens für mehr als 24 Stunden ist dem Hafenmeister/der Hafenmeisterin vorher, unter Angabe des geplanten Rückkehrdatums, Mitteilung zu machen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist der Hafenmeister/die Hafenmeisterin berechtigt, nach Ablauf von 24 Stunden den Liegeplatz anderweitig zu vergeben. Eine Verpflichtung für den Hafenmeister/die Hafenmeisterin den belegten Liegeplatz bei vorzeitiger, nicht gemeldeter Rückkehr zu räumen, besteht nicht.

§5 Verhalten im Hafen und im Fahrwasser

  1. Für das Verhalten im Hafen und im Fahrwasser sowie die Verkehrssicherungspflicht gelten die Vorschriften der Seeschiffahrtsstraßenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Bootseigner/Bootseignerinnen sind verpflichtet, ihre Boote ordnungsgemäß festzumachen, insbesondere durch die Verwendung ausreichend starken Leinenmaterials.
  3. Die Bootseigner/Bootseignerinnen haben an ihren Fahrzeugen Fender so anzubringen, dass auch bei engem liegen Berührungen mit den Nachbarbooten vermieden werden.
  4. Für die Einhaltung der besonderen hafenpolizeilichen und sonstigen Sicherheits­bestimmungen sind die Bootseigner/Bootseignerinnen verantwortlich.
  5. Beim Verlassen des Liegeplatzes dürfen keine Leinen auf dem Steg zurück gelassen werden.
  6. Landstromkabel müssen so gelegt werden, dass eine Stolpergefahr möglichst ausgeschlossen ist. Beim Verlassen des Bootes für mehr als 48 Stunden ist das Landstromkabel abzuziehen und an Bord zu verstauen.
  7. Für das Bebunkern der Sportboote einschließlich der im Hafen liegenden Charterschiffe sind die jeweiligen Schiffsführer/Schiffsführerinnen verantwortlich. Das Bebunkern der Schiffe im Yachthafen darf nur an der Bunkerstation an der Ostmole vorgenommen werden. Die Betankung erfolgt durch den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin der Bunkerstation. Den Weisungen des Personals der Bunkerstation ist unbedingt Folge zu leisten.
    Eine andere Betankung, insbesondere eine Kanisterbetankung, ist im Gebiet des Yachthafens verboten.
  8. Die Entsorgung von Fäkalien ist mit der am Steg 1 C vorhandenen Fäkalienentsorgungsanlage vorzunehmen. Jede andere Entsorgungsart von Fäkalien ist ausnahmslos untersagt.
  9. Das Einschalten von selbstlenzenden Bilgenpumpen ist im Gebiet des Yachthafens verboten.
  10. Maschinelle Schleifarbeiten, flexen etc. sowie großen Lärm erzeugende Arbeiten an den Schiffen sind im Yachthafen untersagt.
  11. Das Fahren mit motorisierten Beibooten ist auf ein Minimum zu beschränken (Lärm und Wellenschlag) und kann von dem Hafenmeister/der Hafenmeisterin in Einzelfällen gänzlich untersagt werden.
  12. Das Betreten der Stege ist unbefugten Personen nicht gestattet. Die an den Stegen vorhandenen Absperrketten oder Tore sind geschlossen zu halten.

§6 Gewerbliche Nutzung

An den Stegen 2 bis 11 wird eine gewerbliche Nutzung, insbesondere die Durchführung von Vercharterungen, nicht zugelassen. Die Durchführung von Vercharterungen ist nur an den Stegen 1 B, 1 C, 1 D und am Steg 12 gestattet. Liegeplatzinhaber/Liegeplatzinhaberinnen, die Vercharterungen durchführen, müssen sich somit vom Hafenmeister/von der Hafenmeisterin einen Liegeplatz an o. g. Stegen zuweisen lassen, soweit dies die Liegeplatzsituation zulässt.

§7 Nutzungsentgelt

Für die Inanspruchnahme eines Liegeplatzes wird ein Nutzungsentgelt nach einem Tarif erhoben, der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wird. Dieser Tarif kann im Hafenbüro eingesehen werden.

§8 Beschädigung und Zuwiderhandlungen

Für Beschädigungen von Einrichtungen des Yachthafens haftet der Bootseigner/die Bootseignerin.

§9 Schlussbestimmungen

  1. Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes unterwirft sich jeder Eigner/jede Eignerin eines Bootes den Bestimmungen dieser Ordnung.
  2. Zuständige Dienststelle ist das Servicebüro der HVB. Der jeweilige Hafenmeister/Die jeweilige Hafenmeisterin bzw. dessen Vertreter/deren Vertreterin sowie die Geschäftsführer der HVB sind für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Yachthafen verantwortlich. Sie üben das Hausrecht aus.
  3. Diese Hafenordnung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung über die Benutzung des Yachthafens in Heiligenhafen vom 01.03.2003 außer Kraft.

 

Heiligenhafen, den 03. Januar 2022 Heiligenhafener Verkehrsbetriebe

Joachim Gabriel Geschäftsführer

1. Nachtrag zur Ordnung über die Benutzung des Yachthafens in Heiligenhafen

Auf der Grundlage der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung -HaNO) vom 25. November 2014 wird für den Yachthafen Heiligenhafen folgender 1. Nachtrag zur Ordnung über dessen Benutzung erlassen.

§1 Änderungen

In§ 4 (Zuweisung von Liegeplätzen) werden nach Absatz 7 folgende neue Absätze eingefügt:

8. Gastlieger/Gastliegerinnen haben den Liegeplatz am Abreisetag bis spätestens 12.00 Uhr zu verlassen.
9. Die Überlassung von Liegeplätzen für Hausboote ist unabhängig von der beabsichtigten Dauer grundsätzlich unzulässig. Die Nutzung von Liegeplätzen durch Hausboote bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Heiligenhafener Verkehrsbetriebe als Hafenbetreiber.

In§ 6 (Gewerbliche Nutzung) werden folgender neue Sätze 4 und 5 angefügt:
„Eine gewerbliche Nutzung der Liegeplätze darf nur mit einem gültigen Mietvertrag und der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters erfolgen. Gastliegern ist eine gewerbliche Nutzung der Liegeplätze grundsätzlich unter$agt."

§2 Inkrafttreten

Dieser 1. Nachtrag zur Ordnung über die Benutzung des Yachthafens-in Heiligenhafen tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Heiligenhafen, den 12. September 2022

Heiligenhafener Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG

Joachim Gabriel Geschäftsführer